FamR - Konfliktcoaching im Scheidungsverfahren

Informationen:

Seminarnummer:
6709
Referent(en):
Jörg Malinowski
Ort/Anschrift:
Rechtsanwaltskammer Nürnberg, Fürther Straße 115/4. OG, 90429 Nürnberg
Kategorien:
Rechtsanwälte
Geeignet für Fachanwalt:
Familienrecht - 3,5 Std.
Max. Teilnehmer:
32
Termine:
08.11.2024 09:00 Uhr  – 13:00 Uhr
Seminartermin:
Seminartermine exportieren (.ics)
Preis:
90,00 €
Anrechenbare Fortbildungsstunden:
  • Familienrecht: 3.5 h

Beschreibung

Referent:

Rechtsanwalt Jörg Malinowski.

Eingetragener Mediator (Österreich) und Rechtsanwalt für „Cooperative Praxis DVCP. Ausbilder für Mediation, Lehrbeauftragter an der Hochschule Neu-Ulm und Gesellschafter des Instituts für Mediation, Cooperative Praxis und Gesellschafter des Instituts für Mediation, Cooperative Praxis und Konfliktcoaching (IMCK).

Inhalt:                      

Im Seminar wird anhand praktischer Beispiele und Übungen gezeigt, wie die Integration eines Konfliktcoachings in die Mandatsbearbeitung den Weg zu einer einvernehmlichen Scheidung ebnen kann. Im besten Fall einigen sich beide Ehepartner auf einen gemeinsamen Konfliktcoach, der Ihnen in engem Zusammenwirken mit den eigenen Anwälten hilft, die emotionalen Folgen der Scheidung zu bewältigen. Alternativ ist ein Konfliktcoaching auch nur für den eigenen Mandanten möglich.  So kann es gelingen, dass Paare zwar getrennte Wege gehen, aber dennoch im Hinblick auf die Kinder eine gemeinsame Elternschaft ausüben können.  Die beteiligten Anwältinnen und Anwälte finden Entlastung bei der Bewältigung der emotionalen Konfliktebene und können sich auf die juristische Begleitung fokussieren.

  • Rolle und Aufgabe des Konfliktcoaches
  • Integration des gemeinsamen Konfliktcoachs
  • Inhalt der Coachingsvereinbarung (Offenheit versus Verschwiegenheitspflichten)
  • Abgrenzung zur Mediation
  • Integration eines parteilichen Konfliktcoaches
  • Zusammenarbeit zwischen Parteianwälten und Konfliktcoach (rechtliche Aspekte und Teamaspekte)
  • Kosten des Coachings

Die Fortbildung wird im Sinne des § 15 FAO mit 3,5 Zeitstunden anerkannt.

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