Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Fürther Str. 115
90429 Nürnberg
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07.06.2024 | 09:00 Uhr – 15:00 Uhr |
Referent:
Prof. Dr. Dirk Zeranski, Professor der Rechte an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Verfasser der Monographie Die Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung sowie weiterer Fachveröffentlichungen zu der Thematik.
Inhalt:
Jedes Jahr wird Vermögen in beträchtlichem Umfang verschenkt. Die beim Zuwendenden verbliebenen Mittel reichen vielfach, insbesondere bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim, zur Deckung des Lebensbedarfs nicht aus. Hier kann der Schenker die Schenkung nach Maßgabe der §§ 528, 529 BGB von dem Beschenkten zurückfordern. Um den Beschenkten zu verschonen, greift er aber häufig auf staatliche Unterstützungsleistungen zurück, die angesichts des betroffenen Personenkreises typischerweise durch Sozialhilfeträger erfolgen. Da deren Leistungen den Beschenkten nicht entlasten sollen, suchen sie im Folgenden beim Beschenkten Ausgleich. Das geschieht zweistufig mittels öffentlich-rechtlicher Überleitung und anschließender zivilprozessualer Durchsetzung des Schenkungsrückforderungsanspruchs, so dass zuweilen zwei Fachgerichtsbarkeiten mit dem Sozialhilferegress befasst werden.
Die Fortbildungsveranstaltung behandelt die zivilrechtlichen, öffentlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Fragen dieser komplexen und praxisrelevanten Problematik.
Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige gemäß § 93 SGB XII, v.a. zeitliche Deckungsgleichheit und kausale Verknüpfung sowie Bedeutung der Rechtmäßigkeit der Sozialhilfegewährung Rechtsfolgen der Überleitung Postmortale Überleitung und Erbenhaftung Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Anspruchs aus § 528 BGB Ausschlusstatbestände gemäß § 529 BGB, insb. Ablauf der Zehnjahresfrist und Unterhaltsgefährdung des Beschenkten Verjährung des Schenkungsrückforderungsanspruchs Verhältnis des § 528 BGB zu Unterhaltsansprüchen Auswirkungen des Todes des Schenkers auf den Fortbestand des Schenkungsrückforderungsanspruchs Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes vor den Sozial- und Zivilgerichten Aussetzung des Zivilrechtsstreits bei Anfechtung der Überleitungsanzeige.
Die Fortbildung wird im Sinne des § 15 FAO mit 5 Zeitstunden anerkannt.